Selbstfahrende Wohnwagen bei Schaustellern sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange sie aussschließlich dem Schaustellergewerbe dienen.
Es gibt keinen sachlichen Grund, warum Zugfahrzeuge und Wohnwagenanhänger von Schaustellern steuerbefreit sein sollen, wenn sie ihren speziellen Wohnbedarf durch einen von einer Zugmaschine gezogenen Wohnwagenanhänger befriedigen, nicht aber, wenn dies durch einen selbstfahrenden Wohnwagen geschieht, also ein Fahrzeug, in dem Funktion und Bauteile einer Zugmaschine und eines Wohnanhängers eine feste Verbindung eingegangen sind.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.November 2004, Aktenzeichen VII R 16/04.
Selbstfahrende Wohnwagen
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Re: Selbstfahrende Wohnwagen
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Antrag auf Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 KraftStG
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