Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in der ab 16. August 2021 gültigen Fassung
§ 10
Veranstaltungen
(1) Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen,
Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen, Informationsveranstaltungen, Betriebs- und Vereinsfeiern
sowie Sportveranstaltungen sind zulässig. Veranstaltungen, die eine Anzahl von
5 000 Besucherinnen und Besuchern übersteigen, sind nur mit bis zu 50 Prozent der zugelassenen
Kapazität bis maximal 25 000 Personen zulässig.
(2) Sofern die Veranstaltung in geschlossenen Räumen stattfindet, ist nicht-immunisierten
Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet. Dies gilt auch bei
Veranstaltungen im Freien
1. ab 5 000 Besucherinnen und Besuchern oder
2. bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden
kann.
(3) Abweichend von § 7 Absatz 2 ist bei Veranstaltungen, die eine Anzahl von 5 000 Besucherinnen
oder Besuchern übersteigen, das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen
Gesundheitsamt vorzulegen. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend
nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen.
(4) Ausgenommen von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises sind Teilnehmende
an
1. Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen,
2. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs,
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen,
3. Veranstaltungen im Bereich der Leistungen und Maßnahmen nach § 16 des Achten
Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII), der Frühen Hilfen nach
Maßgabe der Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen sowie im Bereich
der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach
§§ 11, 13, 14, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a SGB VIII
durchgeführt werden, und
4. Veranstaltungen aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
(5) Wer eine Veranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung
durchzuführen. Ein Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation
zu übernehmen. Die Durchführung ist nur mit kontrolliertem Zugang für Besucher zulässig.
Beschäftigte und sonstige Mitwirkende sowie Sportlerinnen und Sportler werden bei
der Ermittlung der Anzahl der Besucherinnen und Besucher nicht berücksichtigt.
(6) Bei Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der
Legislative, Judikative und Exekutive sowie der Selbstverwaltung sowie Nominierungs- und
Wahlkampfveranstaltungen und die für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche
Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen
und Einzelbewerbern sowie für Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren,
Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen sind die Vorlage eines Testnachweises
durch Teilnehmende, die Erstellung eines Hygienekonzepts und die Durchführung
einer Datenverarbeitung nicht erforderlich. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske gilt nur für Besucherinnen und Besucher dieser Veranstaltungen.
(7) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes
Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer
Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an
dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.
https://www.baden-wuerttemberg.de/filea ... ronaVO.pdf